Vortrag zum Thema Rechtliche Gefahren offener WLANs

Am kommenden Donnerstag, den 4. Februar 2010 findet in Mainz ein Vortrag zum Thema "Rechtliche Gefahren offener WLANs und Lösungsansätze" statt. Veranstalter ist die Freifunk-Initiative Mainz in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Rhein-Main.

Zugängliche WLANs sind eine hilfreiche Einrichtung, bergen aber auch rechtliche Risiken für Betreiber wie Nutzer. Traurige Berühmtheit hat etwa die von der Rechtsprechung entwickelte ‘Störerhaftung’ erlangt, dank der selbst das altruistische, unentgeltliche Betreiben eines WLAN-Hotspots ein kostspieliges Vergnügen werden kann. Ahnungslose Nutzer wurden festgenommen. Welche Probleme gibt es und wie lassen sie sich lösen?

Der Referent ist Jurist vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt. Los geht es um 19 Uhr. Eingeladen sind alle an der Thematik Interessierten.

Ort: pengland (Anfahrt)
Eintritt: frei
Start: 19 Uhr

Keine Haftung fuer offenes WLAN

Eine erfreuliche Nachricht fuer Freifunker ist die Korrektur eines Urteils zu offenen Wlans des Landgerichts Frankfurt. Wie heise.de berichtet schraenkte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt "in einer aktuellen Entscheidung die Haftung des
WLAN-Betreibers für die missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses
durch unbekannte Dritte deutlich ein und hob das anders lautende Urteil
der Vorinstanz auf."

Die Richter verneinten dabei die sogenannte Störerhaftung des
Beklagten. Selbst wenn ein Teil der Rechtsprechung eine
anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers etwa für
Familienangehörige annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des
WLAN-Anschlussinhabers zu weit. Denn letztlich müsse der Betroffene
damit für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die
mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Die Störerhaftung erfordere
die vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten. Solche
Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber aber überhaupt
erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen
Dritter bekannt seien, argumentieren die Richter des OLG Frankfurt. Die Musikindustrie hatte in dem Verfahren hingegen die Ansicht
vertreten, es sei allgemein bekannt, dass Dritte sich über einen
fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften. Doch diese
Auffassung hielt das Gericht für "zweifelhaft und im Übrigen viel zu
ungenau". (Dr. Marc Störing, 08.07.2008 18:02, http://www.heise.de/newsticker/Gericht-Keine-Haftung-fuer-offenes-WLAN–/meldung/110632)

Thema Freifunk und WLAN auf Radio Fritz

Trackback auf Radio Fritz berichtet über Freifunk. Hier Ausschnitte aus der Sendung.

… Andreas Bogk vom CCC über die Frage, ob man sein WLAN offen oder zu haben sollte.
… Dr. Reto Manz’ Doktorarbeit zum Thema “Rechtsfragen in offenen Netzen”
Cven Wagner über Freifunken und Sicherheit im offenen Netz.
(26.4.2008, Marcus Richter, http://spreeblick.com/trackback/2008/04/26/trb-074-notpron-robocup-offenes-wlan/)

Komplette Sendung: http://spreeblick.com/trackback/podpress_trac/web/293/0/trb_080426.mp3

Gerichtsurteil zur potentiellen Strafbarkeit der Nutzung eines privaten, offenen WLANs – Auswirkungen auf Freifunk?

Wie Jens Ferner in seinem Blog berichtet, erging bereits 2007 ein Urteil über die potentielle Strafbarkeit bei Nutzung offener WLANs.

Erst jetzt wird ein Urteil des AG Wuppertal (22 Ds 70 Js 6906/06,
nachzulesen in NStZ 3/2008, Seite 161) bekannt, das das so genannte
Schwarz-Surfen unter Strafe gestellt hat. Das Besondere dabei:
Einerseits handelte es sich um ein unverschlüssltes WLAN, andererseits
wurden auch Datenschutzrechtliche Regelungen herangezogen. Das Urteil
verdient Beachtung wie Kritik. … Bei Konsequenter Anwendung dieses Urteils wäre schon jeder strafbar,
der nur mit einem WLAN-Client durch eine Stadt läuft und automaitisert
mitgeteilt bekommt, welche Netze sich in seiner Umgebung befinden. Im vorliegenden Fall ging es darüber zwar hinaus, muss aber selbst
bei einem einloggen kritisch betrachtet werden: So ist sicherlich keine
Pflicht eines jeden anzunehmen, sein WLAN zu verschlüsseln. Sofern er
aber bereitwillig seine SSID nach aussen bekannt gibt, also sein
Netzwerk quasi bewirbt, muss er sich dies meines Erachtens schon
entgegenhalten lassen, da ich hier sehr grosszügig die Begrifflichkeit
“für die Allgemeinheit” im §89 TKG auslege. Auch ist fraglich, ob die hier angewendete extensive Auslegung des Begriffs “Nachricht” wirklich angemessen ist…

Die Frage nun: Inwieweit könnte dieses Urteil Freifunker betreffen? Persönlich schätze ich das so ein, dass wir davon nicht betroffen sind. In einem kurzen Emailwechsel bestätigt dies auch Reto Mantz: "Richtig ist (soweit ich es auf den ersten Augenblick überblicke ohne
das intensiv zu prüfen): Freifunk betrifft das meines Erachtens nicht,
weil der "Schwarzsurfer" ja quasi aufgefordert wird und deshalb kein
Abhören etc. stattfindet."

Weitere Aufsätze, die sich mit dem Thema auseinander setzen sind:

1. Buermeyer, HRR 2004: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-08/index.php3?seite=7 -> lehnt (nur kurzer Blick) §§ 88/89 TKG ab.
2. Bär, MMR 2005, 434, Bär nimmt die Haftung über §§ 88/89 i.V.m. § 148 TKG an und sagt auch, dass § 44 BDSG betroffen ist.
Reto Mantz: "Bär ist/war Richter am Amtsgericht Bayreuth und publiziert halbwegs regelmäßig in diesem Bereich, meistens in Verbindung mit Strafrecht."