Gerichtsurteil zur potentiellen Strafbarkeit der Nutzung eines privaten, offenen WLANs – Auswirkungen auf Freifunk?

Wie Jens Ferner in seinem Blog berichtet, erging bereits 2007 ein Urteil über die potentielle Strafbarkeit bei Nutzung offener WLANs.

Erst jetzt wird ein Urteil des AG Wuppertal (22 Ds 70 Js 6906/06,
nachzulesen in NStZ 3/2008, Seite 161) bekannt, das das so genannte
Schwarz-Surfen unter Strafe gestellt hat. Das Besondere dabei:
Einerseits handelte es sich um ein unverschlüssltes WLAN, andererseits
wurden auch Datenschutzrechtliche Regelungen herangezogen. Das Urteil
verdient Beachtung wie Kritik. … Bei Konsequenter Anwendung dieses Urteils wäre schon jeder strafbar,
der nur mit einem WLAN-Client durch eine Stadt läuft und automaitisert
mitgeteilt bekommt, welche Netze sich in seiner Umgebung befinden. Im vorliegenden Fall ging es darüber zwar hinaus, muss aber selbst
bei einem einloggen kritisch betrachtet werden: So ist sicherlich keine
Pflicht eines jeden anzunehmen, sein WLAN zu verschlüsseln. Sofern er
aber bereitwillig seine SSID nach aussen bekannt gibt, also sein
Netzwerk quasi bewirbt, muss er sich dies meines Erachtens schon
entgegenhalten lassen, da ich hier sehr grosszügig die Begrifflichkeit
“für die Allgemeinheit” im §89 TKG auslege. Auch ist fraglich, ob die hier angewendete extensive Auslegung des Begriffs “Nachricht” wirklich angemessen ist…

Die Frage nun: Inwieweit könnte dieses Urteil Freifunker betreffen? Persönlich schätze ich das so ein, dass wir davon nicht betroffen sind. In einem kurzen Emailwechsel bestätigt dies auch Reto Mantz: "Richtig ist (soweit ich es auf den ersten Augenblick überblicke ohne
das intensiv zu prüfen): Freifunk betrifft das meines Erachtens nicht,
weil der "Schwarzsurfer" ja quasi aufgefordert wird und deshalb kein
Abhören etc. stattfindet."

Weitere Aufsätze, die sich mit dem Thema auseinander setzen sind:

1. Buermeyer, HRR 2004: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-08/index.php3?seite=7 -> lehnt (nur kurzer Blick) §§ 88/89 TKG ab.
2. Bär, MMR 2005, 434, Bär nimmt die Haftung über §§ 88/89 i.V.m. § 148 TKG an und sagt auch, dass § 44 BDSG betroffen ist.
Reto Mantz: "Bär ist/war Richter am Amtsgericht Bayreuth und publiziert halbwegs regelmäßig in diesem Bereich, meistens in Verbindung mit Strafrecht."

SZ über Freifunk

Unter dem Titel Mit der Milchtüte ins Netz steht in der Süddeutschen Zeitung von gestern (15.05.2008, 13:57 Uhr) ein Beitrag über Freifunk von Simone A. Mayer.

Der erste Teil des Beitrags handelt wie immer von den Antennen aus Milchtüten und komischen Freaks. Es gibt ein paar Statements von den Freifunkern Christian Heise und Andreas Hubel und eine gute Erklärung der Idee des Internetsharings.

Hinter dem Netzwerk steckt eine idealistische Idee: Ein Freifunker hat
einen Internetzugang und stellt ihn anderen ohne Gegenleistung zur
Verfügung. Im Gegenzug kann er ebenfalls Daten über das interne
Freifunk-Netz übertragen. Solche Netze unterscheiden sich von den
Hotspots für öffentlichen, vermeintlich kostenfreien WLAN-Zugang, die
Kunden von Coffeeshops oder Fastfood-Ketten zur Verfügung stehen.
Freifunk ist nicht kommerziell. Zwar zahlt derjenige, der sein Netz für
andere öffnet, die üblichen Grundgebühren und Flatrate-Kosten, aber er
teilt mit anderen Usern großzügig.

Im zweiten Teil wird plötzlich fast Angstmache betrieben:

Rechtlich ist nicht-kommerzielles Freifunken erlaubt – aber mit
Einschränkungen. Jeder darf sein Netz anderen zur Verfügung stellen,
wenn der Anbieter dies erlaubt. Aber Vorsicht – wer ein offenes WLAN
betreibt, kann dennoch mächtig Ärger mit der Justiz bekommen. Mehrere
Gerichtsurteile bestätigten inzwischen: Der Besitzer eines Zugangs
haftet für alle Inhalte, die andere über seine IP-Adresse
herunterladen. So hatte etwa eine Internetuserin 2006 vor dem Hamburger
Landgericht gegen ihren Anbieter geklagt. Von ihren Zugangspunkt aus
waren 244 Musikdateien geladen worden. Der Anbieter mahnte die Kundin
daraufhin ab und verlangte, dass sie keine weiteren illegale Dateien
anbietet. Die Frau behauptet nun, nicht selbst diese Dateien
unerlaubterweise ins Netz gestellt zu haben. Unbekannte Dritte hätten
ihren unverschlüsselten Internetanschluss genutzt. Sie verlor jedoch
vor Gericht.(http://www.sueddeutsche.de/computer/artikel/259/174736/)

Wie Reto Mantz kürzlich auf dem Wireless Community Weekend in einem Vortrag berichtete, sind diese Urteile auf Freifunk nicht einfach übertragbar. Reto kam zu dem Schluss, dass Störerhaftung für Teilnehmer, die Internet im Freifunk-Netz bereit stellen, größtenteils ausgeschlossen werden kann. Ein wichtiger Grundstein in der Begründung für die Auslegung war die nichtkommerzielle Ausrichtung von Freifunk. Mehr zu diesem Thema kann man in der Doktorabeit über Rechtsfragen offener Netze von Reto Mantz nachlesen.