Keine Haftung fuer offenes WLAN

Eine erfreuliche Nachricht fuer Freifunker ist die Korrektur eines Urteils zu offenen Wlans des Landgerichts Frankfurt. Wie heise.de berichtet schraenkte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt "in einer aktuellen Entscheidung die Haftung des
WLAN-Betreibers für die missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses
durch unbekannte Dritte deutlich ein und hob das anders lautende Urteil
der Vorinstanz auf."

Die Richter verneinten dabei die sogenannte Störerhaftung des
Beklagten. Selbst wenn ein Teil der Rechtsprechung eine
anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers etwa für
Familienangehörige annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des
WLAN-Anschlussinhabers zu weit. Denn letztlich müsse der Betroffene
damit für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die
mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Die Störerhaftung erfordere
die vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten. Solche
Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber aber überhaupt
erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen
Dritter bekannt seien, argumentieren die Richter des OLG Frankfurt. Die Musikindustrie hatte in dem Verfahren hingegen die Ansicht
vertreten, es sei allgemein bekannt, dass Dritte sich über einen
fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften. Doch diese
Auffassung hielt das Gericht für "zweifelhaft und im Übrigen viel zu
ungenau". (Dr. Marc Störing, 08.07.2008 18:02, http://www.heise.de/newsticker/Gericht-Keine-Haftung-fuer-offenes-WLAN–/meldung/110632)

One thought on “Keine Haftung fuer offenes WLAN

  1. In dem Richterspruch wurde nur eine Haftung für ein unbewusst offenes WLAN ausgeschlossen.

    Grüße
    Henrik

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