Freifunk WLAN in und auf dem Rathaus Kreuzberg: Freier Internetzugang trotz Störerhaftung

Besucher des Bürgeramts im Rathaus Kreuzberg haben über ein neu eingerichtetes Freifunk-WLAN ab sofort kostenlosen, freien und zeitlich uneingeschränkten Zugang zum Internet. Neben einem Access Point im Warteraum in der dritten Etage wurden auch auf dem Dach des elfstöckigen Gebäudes drei WLAN-Router installiert. Diese Router haben durch Richtantennen eine Reichweite bis zu zehn Kilometer und stellen Verbindungen zu dem bereits über den Dächern von Berlin bestehenden Freifunk-Netz und den darin angebundenen Internetzugängen her.

Die Bezirksverordnetenversammlung beschloss im Frühjahr den Start eines WLAN-Pilotprojekts, welches dann von Freifunkerinnen und Freifunkern um André Gaul zusammen mit dem Bürgerdeputierten Andreas Pittrich realisiert wurde. Unterstützt wurde das Projekt durch Dietmar Zachler von der Rathaus-IT und Stadtrat Hans Panhoff. Alle Geräte wurden von Freifunk installiert, das Bezirksamt stellt die Aufstellorte und Strom für die Geräte zur Verfügung.

Die Zugänge zum Internet werden von Bürgerinnen und Bürgern innerhalb des Freifunk-Netzes bereitgestellt. Durch das Bereitstellen eines Internetanschlusses geht man jedoch ohne weitere Maßnahmen wegen der in Deutschland noch immer geltenden Störerhaftung ein juristisches Risiko ein, da man für die Durchleitung von fremdem Internet-Verkehr haftbar gemacht werden kann. Um die Störerhaftung zu umgehen, leitet Freifunk die Daten verschlüsselt durch ein VPN über Schweden und zeigt damit auch die Unsinnigkeit der Störerhaftung auf. Die gleiche Technik benutzt auch die Freifunk Freedom Fighter Box, die seit Juni 2012 kostenlos verteilt wird, um freies WLAN an öffentlichen Plätzen bereitzustellen und gegen die Störerhaftung zu protestieren.

Freifunk unterstützt den Gesetzentwurf der Digitalen Gesellschaft, der Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibende, die einen Internet-Zugang via WLAN anbieten, mit kommerziellen Internetprovidern haftungsrechtlich gleichstellt. Aufgrund der durchweg positiven Erfahrungen im Rathaus Kreuzberg hofft Freifunk, bald weitere Installationen auf und in anderen öffentlichen Gebäuden durchführen zu können.

[via Juergen Neumann]

Links

Dokumentation: wiki.freifunk.net/Berlin:Standorte:Bezirksamt_Kreuzberg

Beseitigung der Störerhaftung, Gesetzentwurf DigiGes: digitalegesellschaft.de/portfolio-items/storerhaftung-beseitigen/

Freifunk Freedom Fighter Box: freifunkstattangst.de/2012/06/14/aktion-gegen-storerhaftung-anonym-im-wlan-an-offentlichen-platzen-mit-freifunk/

BVV Beschluss: www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/bvv-online/vo020.asp?VOLFDNR=4948&options=4

Freier Informationsaustausch ist ein Grundrecht – Keine Rechtssicherheit um den Preis der Freiheit

Zur Bundesratsinitiative “Änderung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber – Freies WLAN in Berlin”[1] der Großen Koalition in Berlin erklärt der Förderverein Freie Netzwerke e.V.:
 
Wir begrüßen sehr, dass sich die rot-schwarze Koalition für Anbieter freier WLAN-Zugänge einsetzt, denn die Anwendung der sog. “Störerhaftung” macht die Betreiber von offenen WLAN-Zugängen für den Datenverkehr ihrer Nutzer juristisch verantwortlich. Die Störerhaftung ist damit Angstmacher und größtes Hemmnis für die Weiterentwicklung Freier Netze. 
 
Gleichzeitig fragen wir uns jedoch, welche “Anforderungen an die jeweils einzusetzenden Schutzmaßnahmen” gesucht werden und warum man zwischen befugter sowie unbefugter Nutzung differenziert. Hierzu möchten wir feststellen, dass solche “erforderlichen Schutzmaßnahmen” technisch wie juristisch äußerst fragwürdig sind und für kommerzielle Anbieter bislang nicht vorgesehen sind. 
 
Diese Forderungen stehen sowohl dem Fernmeldegeheimnis wie den allgemeinen Grundsätzen des Telemediengesetz entgegen, in denen es heißt: “Diensteanbieter (..) sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen” (§7 Satz 2)  und “für fremde Informationen (..) nicht verantwortlich” (§8 Satz 1). 
 
“Ob des Grundrechts auf vertrauliche und verschlüsselte Kommunikation lässt sich der Austausch von Daten, praktisch nicht verhindern – hierfür technische Auswege zu suchen ist schlichtweg naiv und gefährdet die Integrität der Informationsnetze” warnt Netzaktivist wetterfrosch. Er erinnert, dass der Gesetzestext vom Anbieter explizit fordert “die Nutzung von Telemedien (..) anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist” (§13 Satz 6).
 
“Im Gegensatz zu kommerziellen Providern welche aus guten Gründen nicht in den Datenstrom eingreifen dürfen, wird dies im Moment von privaten WLAN-Betreibern – wie Freifunkern – verlangt” erklärt André Gaul und fordert, dass eine solche Benachteiligung privater Initiativen verhindert wird.
 
Freifunk ist eine seit 2002 existierende nicht-kommerzielle Initiative für freie und selbstverwaltete Funknetzwerke. Freifunker aus ganz Deutschland stellen an über tausend Punkten freie Internetzugänge zur Verfügung. “Wir stehen für diskriminierungsfreie, dezentrale und für jeden nutzbare Möglichkeiten zum offenen Informationsaustausch” stellt Freifunker cven klar.
 
Weitere Informationen
 
[1] Antragstext der SPD/CDU-Fraktionen des Abgeordnetenhaus Berlin “Änderung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber – Freies WLAN in Berlin”
 
Kritik des Medienrechtsanwalts Thomas Stadler
 
TMG §7 Allgemeine Grundsätze
 
TMG §8 Durchleitung von Informationen
 
TMG § 13 Pflichten des Diensteanbieters
 
Störerhaftung in der Wikipedia
 
Kontakt
    Website von Freifunk
 
    @c_v_e_n / cven@c-base.org

    Matthias @wetterfrosch Mehldau
    wetter@netzpolitk.org

    André Gaul, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der TU Berlin
    @andrenarchy 
    gaul@math.tu-berlin.de

Keine Haftung fuer offenes WLAN

Eine erfreuliche Nachricht fuer Freifunker ist die Korrektur eines Urteils zu offenen Wlans des Landgerichts Frankfurt. Wie heise.de berichtet schraenkte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt "in einer aktuellen Entscheidung die Haftung des
WLAN-Betreibers für die missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses
durch unbekannte Dritte deutlich ein und hob das anders lautende Urteil
der Vorinstanz auf."

Die Richter verneinten dabei die sogenannte Störerhaftung des
Beklagten. Selbst wenn ein Teil der Rechtsprechung eine
anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers etwa für
Familienangehörige annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des
WLAN-Anschlussinhabers zu weit. Denn letztlich müsse der Betroffene
damit für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die
mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Die Störerhaftung erfordere
die vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten. Solche
Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber aber überhaupt
erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen
Dritter bekannt seien, argumentieren die Richter des OLG Frankfurt. Die Musikindustrie hatte in dem Verfahren hingegen die Ansicht
vertreten, es sei allgemein bekannt, dass Dritte sich über einen
fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften. Doch diese
Auffassung hielt das Gericht für "zweifelhaft und im Übrigen viel zu
ungenau". (Dr. Marc Störing, 08.07.2008 18:02, http://www.heise.de/newsticker/Gericht-Keine-Haftung-fuer-offenes-WLAN–/meldung/110632)