Unter dem Titel Mit der Milchtüte ins Netz steht in der Süddeutschen Zeitung von gestern (15.05.2008, 13:57 Uhr) ein Beitrag über Freifunk von Simone A. Mayer.
Der erste Teil des Beitrags handelt wie immer von den Antennen aus Milchtüten und komischen Freaks. Es gibt ein paar Statements von den Freifunkern Christian Heise und Andreas Hubel und eine gute Erklärung der Idee des Internetsharings.
Hinter dem Netzwerk steckt eine idealistische Idee: Ein Freifunker hat einen Internetzugang und stellt ihn anderen ohne Gegenleistung zur Verfügung. Im Gegenzug kann er ebenfalls Daten über das interne Freifunk-Netz übertragen. Solche Netze unterscheiden sich von den Hotspots für öffentlichen, vermeintlich kostenfreien WLAN-Zugang, die Kunden von Coffeeshops oder Fastfood-Ketten zur Verfügung stehen. Freifunk ist nicht kommerziell. Zwar zahlt derjenige, der sein Netz für andere öffnet, die üblichen Grundgebühren und Flatrate-Kosten, aber er teilt mit anderen Usern großzügig.
Im zweiten Teil wird plötzlich fast Angstmache betrieben:
Rechtlich ist nicht-kommerzielles Freifunken erlaubt - aber mit Einschränkungen. Jeder darf sein Netz anderen zur Verfügung stellen, wenn der Anbieter dies erlaubt. Aber Vorsicht - wer ein offenes WLAN betreibt, kann dennoch mächtig Ärger mit der Justiz bekommen. Mehrere Gerichtsurteile bestätigten inzwischen: Der Besitzer eines Zugangs haftet für alle Inhalte, die andere über seine IP-Adresse herunterladen. So hatte etwa eine Internetuserin 2006 vor dem Hamburger Landgericht gegen ihren Anbieter geklagt. Von ihren Zugangspunkt aus waren 244 Musikdateien geladen worden. Der Anbieter mahnte die Kundin daraufhin ab und verlangte, dass sie keine weiteren illegale Dateien anbietet. Die Frau behauptet nun, nicht selbst diese Dateien unerlaubterweise ins Netz gestellt zu haben. Unbekannte Dritte hätten ihren unverschlüsselten Internetanschluss genutzt. Sie verlor jedoch vor Gericht.(http://www.sueddeutsche.de/computer/artikel/259/174736/)
Wie Reto Mantz kürzlich auf dem Wireless Community Weekend in einem Vortrag berichtete, sind diese Urteile auf Freifunk nicht einfach übertragbar. Reto kam zu dem Schluss, dass Störerhaftung für Teilnehmer, die Internet im Freifunk-Netz bereit stellen, größtenteils ausgeschlossen werden kann. Ein wichtiger Grundstein in der Begründung für die Auslegung war die nichtkommerzielle Ausrichtung von Freifunk. Mehr zu diesem Thema kann man in der Doktorabeit über Rechtsfragen offener Netze von Reto Mantz nachlesen.
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